Allgemeine Geschäftsbedingungen  -  AGB


§ 1 Geltungsbereich


Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für denIngenieurdienstleistungs- und Liefervertrag zwischen dem Ingenieurbüro H. Quandt (nachfolgend "AN") und dem Auftraggeber (nachfolgend "AG").
Neben dem Abschluß eines Ingenieurdienstleistungsvertrages auf der Grundlage der HOAI
ist die direkte Zusendung eines Auftrages an den AN möglich. Der AN nimmt den Auftrag durch schriftliche Bestätigung an.

§ 2 Aufgaben des Ing.-Büros H. Quandt


(1) Der AN erbringt Planungsleistungen im Rahmen derLeistungsphasen der HOAI.

(2) Der AN erbringt darüber hinaus Beratungsleistungen, Leistungen des Projektmanagements
     und der Bauleitung für nicht besonders genehmigungsbedürftige Bauvorhaben.

(3) Der AN stellt Geräte-, Anlagen- und Anlagenteile von elektrotechnischen Ausrüstungen im
     Klein- und Niederspannungsbereich, sowie Geräte-, Anlagen- und Anlagenteile der
     Telekommunikation in genau vertraglich definierten Fällen zur Verfügung.

§ 3 Erfüllungsort


Der Erfüllungsort für die zu erbringende Leistung ist der Sitz des Projektteams, bei Bauleitungsaufgaben die jeweilige Baustelle.

§ 4 Pflichten des Auftraggebers


(1) Der AG versichert, dass seine schriftlichen Angaben für den Auftrag richtig, vollständig und
     verbindlich sind.  Insofern stellt er den AN von der Nachprüfung und Rechten Dritter frei.

(2) Der AG versichert, dass der Auftragsunterzeichner zur Vergabe des Auftrages
     bevollmächtigt ist.

(3) Der AG stellt alle für die Auftragsabwicklung notwendigen Informationen dem AN zur
     Verfügung und stellt, falls notwendig, die entsprechende Baufreiheit sicher.

§ 4 Vergütung


(1) Die Vergütungspflicht ergibt sich aus dem zustandegekommenen Vertrag und richtet sich in
     der Höhe nach der HOAI oder dem konkreten Vertragspreis und beinhalten kein
     Zahlungsziel. Ein Zahlungsziel ist ausdrücklich separat vertraglich zu vereinbaren.

(2) Der AG gibt eine Selbsterklärung über seine Zahlungsfähigkeit ab, alternativ ist die Stellung
     einerBankbürgschaft möglich.

(3) Bei Zahlungsverzug ist der AN berechtigt nach den gesetzlichen Bestimmungen
     Verzugszinsen zu berechnen.
     Verzug tritt ein, wenn der Zahlungseingang nicht zur Fälligkeit durch den AN festgestellt
     werden kann und bedarf keiner weiteren schriftlichen Mahnung.(4) Gelieferte Geräte-, Anlagenteile- und Anlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
      Eigentum des AN. Verwendet der AG die Planungsunterlagen und/oder reicht sie an Dritte
      zwecks Realisierung oder Auftragsvergabe zur Realsierung oder zur weiteren Planung
      weiter, so ist  die Leistung des AN vollständig erbacht und abgenommen und löst die
      Fälligkeit der sofortigen Zahlung aus.

(5) An den AG auf elektronischem Wege als PDF-Datei oder als CD übergebene Unterlagen
     oder in Papierform gelten als Leistungserbringung und sind zahlungsauslösend.

§ 6 Haftung und Gewährleistung


(1) Der AN haftet nur für von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich
     verursachte Schäden sowie bei verschuldeter Verletzung wesentlicher vertraglicher
     Hauptpflichten.

(2) Der Kunde leistet dem AN Ersatz für alle Schäden, die sich aus unvollständigen oder 
     fehlenden Angaben oder durch die Inanspruchnahme Dritter wegen fehlender Angaben des
     AG entstehen und stellt den AN von allen Ansprüchen Dritter frei.

(3) Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, für Lieferaufträge von
     Endkunden (private Aufträge) beträgt sie 2 Jahre.


§ 7 Kündigung


(1) Der Ingenieurdienstleistungsvertrag wird für dieProjektlaufzeit, der Liefervertrag wird für die
     vom AN angegebene Lieferzeit geschlossen.

(2) Der Ingenieurdienstleistungsvertrag kann vom AG mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende
     des Folgemonats gekündigt werden.

(3) Die bis dahin erbrachten Leistungen sind zu vergüten. Geleistete Vergütungen erstattet der
     AN nicht.

(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(5) Der AN kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund kündigen,
     insbesondere wenn
     a) der AG wesentliche Vertragspflichten nachhaltig verletzt, insbesondere z.B. nach
         Mahnung und Fristsetzung die fällige Vergütung nicht bezahlt
     oder
     b) der Auftrag als solcher rechtswidrig ist
     oder
     c) der AG schriftlich und uneingeschränkt erklärt, er wolle den Auftrag durch einen Dritten
         abwickeln lassen.


§ 8 Vereinbarte Vertragsbedingungen


Einseitige Einkaufs-, Liefer- und Vertragsbedingungen werden nicht pauschal anerkannt, insbesondere dann nicht, wenn erkennbar ist,daß der Auftraggeber im Sinne des Claim-Managementseinseitig Risiken aus der Angebotsanforderung und dem Vertragsabschluß
auf den AN überwälzen will.
Die Vertragsbedingungen müssen vor Leistungserbringung ausverhandelt und schriftlich fixiert sein.

§ 9 Rechtswahl und Gerichtsstand


Der geschlossene Vertrag unterliegt deutschem Recht. Als ausschließlicher Gerichtstand gilt Berlin, dies gilt auch für Kaufleute und Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland.

§ 10 salvatorische Klausel


Sollte eine der Bestimmungen nicht den gesetzlichenAnforderungen genügen, so gilt die gesetzliche Bestimmung, die dem Sinn entspricht.
Alle anderen Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 11 Gültigkeit der Textfassung


Es gilt ausschließlich die beim Ingenieurbüro H. Quandt hinterlegte schriftliche und vem vom Vertretungsberechtigten abgezeichnete Fassung dieser AGB bestehend aus 2 Seiten.


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