Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB
§ 1 Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für denIngenieurdienstleistungs- und Liefervertrag zwischen dem Ingenieurbüro H. Quandt (nachfolgend "AN") und dem Auftraggeber (nachfolgend "AG").
Neben dem Abschluß eines Ingenieurdienstleistungsvertrages auf der Grundlage der HOAI
ist die direkte Zusendung eines Auftrages an den AN möglich. Der AN nimmt den Auftrag durch schriftliche Bestätigung an.
§ 2 Aufgaben des Ing.-Büros H. Quandt
(1) Der AN erbringt Planungsleistungen im Rahmen derLeistungsphasen der HOAI.
(2) Der AN erbringt darüber hinaus Beratungsleistungen, Leistungen des Projektmanagements
und der Bauleitung für nicht besonders genehmigungsbedürftige Bauvorhaben.
(3) Der AN stellt Geräte-, Anlagen- und Anlagenteile von elektrotechnischen Ausrüstungen im
Klein- und Niederspannungsbereich, sowie Geräte-, Anlagen- und Anlagenteile der
Telekommunikation in genau vertraglich definierten Fällen zur Verfügung.
§ 3 Erfüllungsort
Der Erfüllungsort für die zu erbringende Leistung ist der Sitz des Projektteams, bei Bauleitungsaufgaben die jeweilige Baustelle.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der AG versichert, dass seine schriftlichen Angaben für den Auftrag richtig, vollständig und
verbindlich sind. Insofern stellt er den AN von der Nachprüfung und Rechten Dritter frei.
(2) Der AG versichert, dass der Auftragsunterzeichner zur Vergabe des Auftrages
bevollmächtigt ist.
(3) Der AG stellt alle für die Auftragsabwicklung notwendigen Informationen dem AN zur
Verfügung und stellt, falls notwendig, die entsprechende Baufreiheit sicher.
§ 4 Vergütung
(1) Die Vergütungspflicht ergibt sich aus dem zustandegekommenen Vertrag und richtet sich in
der Höhe nach der HOAI oder dem konkreten Vertragspreis und beinhalten kein
Zahlungsziel. Ein Zahlungsziel ist ausdrücklich separat vertraglich zu vereinbaren.
(2) Der AG gibt eine Selbsterklärung über seine Zahlungsfähigkeit ab, alternativ ist die Stellung
einerBankbürgschaft möglich.
(3) Bei Zahlungsverzug ist der AN berechtigt nach den gesetzlichen Bestimmungen
Verzugszinsen zu berechnen.
Verzug tritt ein, wenn der Zahlungseingang nicht zur Fälligkeit durch den AN festgestellt
werden kann und bedarf keiner weiteren schriftlichen Mahnung.(4) Gelieferte Geräte-, Anlagenteile- und Anlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
Eigentum des AN. Verwendet der AG die Planungsunterlagen und/oder reicht sie an Dritte
zwecks Realisierung oder Auftragsvergabe zur Realsierung oder zur weiteren Planung
weiter, so ist die Leistung des AN vollständig erbacht und abgenommen und löst die
Fälligkeit der sofortigen Zahlung aus.
(5) An den AG auf elektronischem Wege als PDF-Datei oder als CD übergebene Unterlagen
oder in Papierform gelten als Leistungserbringung und sind zahlungsauslösend.
§ 6 Haftung und Gewährleistung
(1) Der AN haftet nur für von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich
verursachte Schäden sowie bei verschuldeter Verletzung wesentlicher vertraglicher
Hauptpflichten.
(2) Der Kunde leistet dem AN Ersatz für alle Schäden, die sich aus unvollständigen oder
fehlenden Angaben oder durch die Inanspruchnahme Dritter wegen fehlender Angaben des
AG entstehen und stellt den AN von allen Ansprüchen Dritter frei.
(3) Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, für Lieferaufträge von
Endkunden (private Aufträge) beträgt sie 2 Jahre.
§ 7 Kündigung
(1) Der Ingenieurdienstleistungsvertrag wird für dieProjektlaufzeit, der Liefervertrag wird für die
vom AN angegebene Lieferzeit geschlossen.
(2) Der Ingenieurdienstleistungsvertrag kann vom AG mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende
des Folgemonats gekündigt werden.
(3) Die bis dahin erbrachten Leistungen sind zu vergüten. Geleistete Vergütungen erstattet der
AN nicht.
(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(5) Der AN kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund kündigen,
insbesondere wenn
a) der AG wesentliche Vertragspflichten nachhaltig verletzt, insbesondere z.B. nach
Mahnung und Fristsetzung die fällige Vergütung nicht bezahlt
oder
b) der Auftrag als solcher rechtswidrig ist
oder
c) der AG schriftlich und uneingeschränkt erklärt, er wolle den Auftrag durch einen Dritten
abwickeln lassen.
§ 8 Vereinbarte Vertragsbedingungen
Einseitige Einkaufs-, Liefer- und Vertragsbedingungen werden nicht pauschal anerkannt, insbesondere dann nicht, wenn erkennbar ist,daß der Auftraggeber im Sinne des Claim-Managementseinseitig Risiken aus der Angebotsanforderung und dem Vertragsabschluß
auf den AN überwälzen will.
Die Vertragsbedingungen müssen vor Leistungserbringung ausverhandelt und schriftlich fixiert sein.
§ 9 Rechtswahl und Gerichtsstand
Der geschlossene Vertrag unterliegt deutschem Recht. Als ausschließlicher Gerichtstand gilt Berlin, dies gilt auch für Kaufleute und Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland.
§ 10 salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen nicht den gesetzlichenAnforderungen genügen, so gilt die gesetzliche Bestimmung, die dem Sinn entspricht.
Alle anderen Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 11 Gültigkeit der Textfassung
Es gilt ausschließlich die beim Ingenieurbüro H. Quandt hinterlegte schriftliche und vem vom Vertretungsberechtigten abgezeichnete Fassung dieser AGB bestehend aus 2 Seiten.
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